Gesetze / Körperschaftsteuergesetz
KStG§ 28 Umwandlung von Rücklagen in Nennkapital und Herabsetzung des Nennkapitals
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KStG%201977/28#abs-1 (1) 1Wird das Nennkapital durch Umwandlung von Rücklagen erhöht, so gilt der positive Bestand des steuerlichen Einlagekontos als vor den sonstigen Rücklagen umgewandelt. 2Maßgeblich ist dabei der sich vor Anwendung des Satzes 1 ergebende Bestand des steuerlichen Einlagekontos zum Schluss des Wirtschaftsjahrs der Rücklagenumwandlung. 3Enthält das Nennkapital auch Beträge, die ihm durch Umwandlung von sonstigen Rücklagen mit Ausnahme von aus Einlagen der Anteilseigner stammenden Beträgen zugeführt worden sind, so sind diese Teile des Nennkapitals getrennt auszuweisen und gesondert festzustellen (Sonderausweis). 4§ 27 Abs. 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KStG%201977/28#abs-2 (2) 1Im Fall der Herabsetzung des Nennkapitals oder der Auflösung der Körperschaft wird zunächst der Sonderausweis zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs gemindert; ein übersteigender Betrag ist dem steuerlichen Einlagekonto gutzuschreiben, soweit die Einlage in das Nennkapital geleistet ist. 2Die Rückzahlung des Nennkapitals gilt, soweit der Sonderausweis zu mindern ist, als Gewinnausschüttung, die beim Anteilseigner zu Bezügen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes führt. 3Ein den Sonderausweis übersteigender Betrag ist vom positiven Bestand des steuerlichen Einlagekontos abzuziehen. 4Soweit der positive Bestand des steuerlichen Einlagekontos für den Abzug nach Satz 3 nicht ausreicht, gilt die Rückzahlung des Nennkapitals ebenfalls als Gewinnausschüttung, die beim Anteilseigner zu Bezügen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes führt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KStG%201977/28#abs-3 (3) Ein Sonderausweis zum Schluss des Wirtschaftsjahrs vermindert sich um den positiven Bestand des steuerlichen Einlagekontos zu diesem Stichtag; der Bestand des steuerlichen Einlagekontos vermindert sich entsprechend.
Wird zitiert von 269 Entscheidungen zu § 28 KStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG München, 24.10.2023 – 6 K 2838/20Zitiert von 1
- FG Baden-Württemberg, 05.06.2014 – 3 K 3223/12Zitiert von 2
- BFH, 21.04.1999 – I R 5/98Körperschaftsteuer: Umfang der Festschreibung der Verwendungsreihenfolge des verwendbaren Eigenkapitals gemäß § 28 Abs. 4 KStG 1977 bei Körperschaftsteuervergütung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BFH, 25.02.2025 – VIII R 41/23(Voraussetzungen für die Bildung und Feststellung eines Sonderausweises gemäß § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG)
- EuGH, 31.01.2008 – C-284/06
- FG Münster, 13.10.2016 – 9 K 1087/14 K,G,FZitiert von 5
Zuletzt entschieden
- FG Münster, 01.07.2026 – 10 K 2553/24 K,G,F
- FG Düsseldorf, 06.05.2026 – 7 K 1359/24 K,G,U,F
- FG Köln, 18.03.2026 – 9 K 2340/17
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 28 KStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
07.12.2006 Ausfertigung
§ 28 umnummeriert und neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I 2782; 2007 I 68)
BGBl. 2006 I S. 2782
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.